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Usinger Straße 31, 61239 Ober-Mörlen

Unsere Leistungen

Leistung im Rahmen der Pflegeversicherung

Grundpflege

  • Unterstützung und Hilfe beim Waschen, Duschen oder Baden
  • Unterstützung und Hilfe beim Aufstehen und/oder Zubettgehen
  • Unterstützung und Hilfe bei der Haar- und Nagelpflege
  • Unterstützung und Hilfe bei Toilettengängen/Ausscheidungen
  • Spezielle Lagerungen
  • Ernährung
  • Zubereitung und Verabreichung von Mahlzeiten
  • Verabreichung von Sonderkost
  • Mobilisation in der Wohnung
  • Hilfe beim Aufsuchen / Verlassen der Wohnung
  • Begleitung bei Aktivitäten

Hauswirtschaftliche Versorgung

  • Reinigen der Wohnung
  • Einkaufen
  • Waschen der Wäsche

und weiteres ...

Leistung im Rahmen der Krankenversicherung

  • Wundversorgung
  • Krankenhausvermeidungspflege
  • Überwachung von Infusionen
  • Überwachung der Magensonde
  • PEG-Versorgung
  • Parenterale Ernährung (Port)
  • Blutdruck- und Blutzuckermessung
  • Intensivierte Insulintherapie
  • Verabreichung von Injektionen
  • An- /Ausziehen von Kompressionsstrümpfen
  • Anlegen von Kompressionsverbänden
  • Medikamentengabe und Überwachung
  • Versorgung von Kathetern
  • Einlauf/ Klysma
  • Inhalation

und weiteres ..

Sonder- und Zusatzleistungen

Freizeitgestaltung und Betreuung

  • Gedächtnistraining
  • Alltagskompetenztraining
  • Spaziergänge

Vermittlung von

  • Essen auf Rädern
  • Hausnotrufdiensten
  • Pflege- und Hilfsmitteln
  • Fußpflegen
  • Mobilen Friseuren

Unterstützung und Beratung

  • Bei der Verlegung ins Krankenhaus
  • Bei der Beantragung von Pflegegraden

Beratungsgespräche und -besuche nach § 37.3

Pflege und Betreuung bei Verhinderung der Pflegeperson Betreuung nach § 36 / § 45 SGB XI

Das Ziel der Pflegeberatung ist, sicher zu stellen, ob die Pflege durch Angehörige ausreichend sichergestellt wird. Es wird beraten, ob weitere Pflegehilfsmittel beantragt werden müssen, gibt Tipps zur Erleichterung der Pflege und stellt eventuell Anträge auf eine Höherstufung.

Wann ist eine solche Pflegeberatung erforderlich?

Wenn ein Pflegebedürftiger im Besitz eines anerkannten Pflegegrades ist und keine Leistungen von einem Pflegedienst in Anspruch nimmt, zahlt die Pflegeversicherung an den Pflegebedürftigen Pflegegeld aus. Hier muss dann bei Pflegegrad 1-3 halbjährlich und bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich ein Pflegeberatungsbesuch durch einen zugelassenen Pflegedienst durchgeführt werden.