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Usinger Straße 31, 61239 Ober-Mörlen

Ratgeber

Leistungsspektrum des Pflegedienstes im Bereich der Pflegeversicherung

Bei vorliegendem Pflegegrad werden alle Leistungen von der Pflegekasse übernommen

  • körperbezogene Pflegemaßnahmen wie Körperpflege, Förderung der Bewegungsmöglichkeiten innerhalb der eigenen vier Wände sowie Ernährung
  • pflegerische Betreuungsmaßnahmen, Hilfe bei der Alltagsgestaltung und Gesprächsführung
  • Beratung der Pflegebedürftigen und deren Angehörigen bei pflegerischen Fragen, Hilfe bei der Vermittlung von Essen auf Rädern, Fahrdiensten und / oder Krankentransporten
  • Hauswirtschaftliche Unterstützung

Wieviel zahlt die Pflegekasse?

Sachleistungen
kombinierte Pflege durch Angehörige und einem Pflegedienst. Entlastungsleistungen nur über einen Pflegedienst abrechenbar
  • Pflegegrad 1125 €
  • Pflegegrad 2 724 €
  • Pflegegrad 31363 €
  • Pflegegrad 41693 €
  • Pflegegrad 52095 €
Pflegegeld
bei Pflegegrad ohne Inanspruchnahme eines Pflegedienstes. Entlastungsleistungen nur über einen Pflegedienst abrechenbar
  • Pflegegrad 1125 €
  • Pflegegrad 2316 €
  • Pflegegrad 3 545 €
  • Pflegegrad 4 728 €
  • Pflegegrad 5 901 €

Bei Pflegegeld - Regelmäßige Pflegeberatungen müssen durch einen Pflegedienst durchgeführt werden.

Leistungsspektrum des Pflegedienstes im Bereich der Krankenversicherung

ein Pflegegrad spielt hierbei keine Rolle, die Kosten werden von der Krankenkasse übernommen

Hier ist es erforderlich, dass ein Hausarzt bei einer medizinischen Notwendigkeit einen Verordnungsschein ausstellt, der dann von der jeweiligen Krankenkasse genehmigt wird.

Behandlungspflege

dazu gehören:

  • das Verabreichen und Richten von Medikamenten
  • Verbände mit speziell verordneten Wundauflagen eines Arztes
  • Insulintherapie
  • Verabreichung von Injektionen
  • Kompressionstherapie

Zusätzliche Leistungen der Pflegekasse

Verhinderungspflege

Urlaubs-/Krankheitsvertretung der pflegenden Angehörigen (Pflegedienst rechnet diese Leistungen direkt mit der Pflegekasse ab).

Wenn pflegende Angehörige durch Urlaub oder Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege verhindert sind, kann Verhinderungspflege beantragt werden. Die Kosten stehen in Höhe von 1612,00 Euro für 6 Wochen / Jahr zur Verfügung. Allerdings muss ein Pflegegrad mindestens 6 Monate bestehen.

Während der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld in voller Höhe weiter gezahlt.

Entlastungsleistungen

Jeder Pflegebedürftige in der Häuslichkeit hat Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro, das entspricht 1500 Euro im Jahr. Dieser Entlastungsbetrag kann für Leistungen durch zugelassene Pflegedienste oder für Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt werden. Dieser Betrag kann aber auch für eventuelle Zuzahlungen im Bereich der Pflege verrechnet werden. Dazu ist eine Abtretungserklärung monatlich erforderlich.

Pflegehilfsmittel

Zur Erleichterung der häuslichen Pflege unterstützt die Pflegekasse die pflegenden Angehörigen und übernimmt die Kosten für die zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel (Desinfektion, Einmalhandschuhe sowie Bettschutzeinlagen) monatlich in Höhe von 40 Euro.

Beratungsgespräche und -besuche nach § 37.3

Pflege und Betreuung bei Verhinderung der Pflegeperson Betreuung nach § 36 / § 45 SGB XI

Das Ziel der Pflegeberatung ist, sicher zu stellen, ob die Pflege durch Angehörige ausreichend sichergestellt wird. Es wird beraten, ob weitere Pflegehilfsmittel beantragt werden müssen, gibt Tipps zur Erleichterung der Pflege und stellt eventuell Anträge auf eine Höherstufung.

Wann ist eine solche Pflegeberatung erforderlich?

Wenn ein Pflegebedürftiger im Besitz eines anerkannten Pflegegrades ist und keine Leistungen von einem Pflegedienst in Anspruch nimmt, zahlt die Pflegeversicherung an den Pflegebedürftigen Pflegegeld aus. Hier muss dann bei Pflegegrad 1-3 halbjährlich und bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich ein Pflegeberatungsbesuch durch einen zugelassenen Pflegedienst durchgeführt werden.