Bei vorliegendem Pflegegrad werden alle Leistungen von der Pflegekasse übernommen
Bei Pflegegeld - Regelmäßige Pflegeberatungen müssen durch einen Pflegedienst durchgeführt werden.
ein Pflegegrad spielt hierbei keine Rolle, die Kosten werden von der Krankenkasse übernommen
Hier ist es erforderlich, dass ein Hausarzt bei einer medizinischen Notwendigkeit einen Verordnungsschein ausstellt, der dann von der jeweiligen Krankenkasse genehmigt wird.
dazu gehören:
Urlaubs-/Krankheitsvertretung der pflegenden Angehörigen (Pflegedienst rechnet diese Leistungen direkt mit der Pflegekasse ab).
Wenn pflegende Angehörige durch Urlaub oder Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege verhindert sind, kann Verhinderungspflege beantragt werden. Die Kosten stehen in Höhe von 1612,00 Euro für 6 Wochen / Jahr zur Verfügung. Allerdings muss ein Pflegegrad mindestens 6 Monate bestehen.
Während der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld in voller Höhe weiter gezahlt.
Jeder Pflegebedürftige in der Häuslichkeit hat Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro, das entspricht 1500 Euro im Jahr. Dieser Entlastungsbetrag kann für Leistungen durch zugelassene Pflegedienste oder für Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt werden. Dieser Betrag kann aber auch für eventuelle Zuzahlungen im Bereich der Pflege verrechnet werden. Dazu ist eine Abtretungserklärung monatlich erforderlich.
Zur Erleichterung der häuslichen Pflege unterstützt die Pflegekasse die pflegenden Angehörigen und übernimmt die Kosten für die zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel (Desinfektion, Einmalhandschuhe sowie Bettschutzeinlagen) monatlich in Höhe von 40 Euro.
Das Ziel der Pflegeberatung ist, sicher zu stellen, ob die Pflege durch Angehörige ausreichend sichergestellt wird. Es wird beraten, ob weitere Pflegehilfsmittel beantragt werden müssen, gibt Tipps zur Erleichterung der Pflege und stellt eventuell Anträge auf eine Höherstufung.
Wenn ein Pflegebedürftiger im Besitz eines anerkannten Pflegegrades ist und keine Leistungen von einem Pflegedienst in Anspruch nimmt, zahlt die Pflegeversicherung an den Pflegebedürftigen Pflegegeld aus. Hier muss dann bei Pflegegrad 1-3 halbjährlich und bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich ein Pflegeberatungsbesuch durch einen zugelassenen Pflegedienst durchgeführt werden.